Erbausschlagung
Bei einer Erbschaft treten die Erbberechtigten per Gesetz die Gesamtrechtsfolge der Verstorbenen oder des Verstorbenen an. Diese umfasst neben dem Erbe der Vermögenswerte auch immer Verbindlichkeiten oder Schulden. Tritt der Erbfall ein, wird im ersten Schritt die Erbmasse ermittelt. Diese wird in einen Geldwert umgerechnet, welchem jedoch etwaige Schulden gegenüberstehen. Stellen die Erben oder stellt die Erbin oder der Erbe fest, dass der Nachlass überschuldet ist, steht ihm die Möglichkeit offen, das Erbe auszuschlagen. Solange das Erbe noch nicht angenommen oder die für die Erbausschlagung vorgesehene Frist versäumt wurde, kann das Erbe ausgeschlagen werden. Dies kann per Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar beurkundet werden. Gründe für die Ausschlagung des Erbes können allerdings nicht nur Schulden sein, sondern auch der Verzicht auf das Erbe zugunsten von Nacherben oder das Ablehnen aufgrund persönlicher Belange.
Schlägt die Erbin oder der Erbe die Erbschaft aus, so gilt sie als nicht angefallen – auch seine Pflichtteilsansprüche sind damit verloren. Sodann fällt das Erbe demjenigen zu, der in der gesetzlichen Erbfolge die nächste Erbin oder der nächste Erbe ist. Die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft können nicht mit einer Bedingung versehen werden, weshalb eine umfassende rechtliche Auseinandersetzung mit der Erbmasse ratsam ist.