Familienrecht

Durch unsere langjährige Erfahrung mit nationalen und internationalen Familienrechtsfällen bieten wir Ihnen eine vollumfängliche Beratung in sämtlichen Angelegenheiten. Wir unterstützen Sie von Anfang an und finden mit Ihnen gemeinsam die beste Lösung.

  • Eheschließung und Ehevertrag

    Wir beraten Sie gern vor dem bedeutungsvollen Schritt der Eheschließung und unterstützen Sie beim Entwerfen eines Ehevertrages, wenn ein solcher in Ihrem Fall vorteilhaft ist. Ein Ehevertrag passt die gesetzlichen Regelungen an die jeweiligen persönlichen Verhältnisse eines Paares an und sichert Sie für die Zukunft ab.
  • Elterliche Sorge und Umgangsrecht

    Gingen aus einer Beziehung Kinder hervor, so stellen sich nach einer Trennung häufig Fragen zur elterlichen Sorge und dem Umgangsrecht. Hierüber können Eltern einvernehmlich Regelungen in außergerichtlichen Vereinbarungen treffen, wobei eine rechtliche Beratung häufig empfehlenswert ist. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, kämpfen wir an Ihrer Seite für eine Lösung, die dem Kindeswohl am besten entspricht.
  • Unterhalt

    Nach einer Trennung oder Scheidung stehen unter Umständen Ansprüche auf Kindes-, Ehegatten-, Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt im Raum. Gern stehen wir Ihnen bei diesem Thema beratend zur Seite.
  • Eheschließung in Deutschland für binationale Paare

    Wir begleiten binationale Paare in Deutschland bei der Eheschließung. Insbesondere bei der Kommunikation mit den Behörden und dem Zusammentragen notwendiger Dokumente kann die Unterstützung erfahrener JuristInnen von großem Vorteil sein. Unsere langjährige Erfahrung im Migrations- und Aufenthaltsrecht kommt Ihnen dabei zugute.

  • Ehescheidung und Scheidungsfolgen

    Bei einer Scheidung gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren. Wir begleiten Sie durch das Scheidungsverfahren und beraten Sie zu den Möglichkeiten von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, damit Sie für die kommende Zeit abgesichert sind. Zur Beantwortung der häufigsten Fragen haben wir Ihnen unser Scheidungs-FAQ vorbereitet!
  • Ehescheidungen mit Auslandsbezug

    Ebenso wie bei der Eheschließung unterstützen wir binationale Paare auch bei der Ehescheidung beziehungsweise bei der Anerkennung ausländischer Scheidungen in Deutschland. Hierbei greifen wir auf langjährige Erfahrung im Migrations- und Aufenthaltsrecht zurück.

Das Wichtigste zum Thema Scheidung im Überblick

FAQ

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, sich scheiden zu lassen, kommen erfahrungsgemäß sehr viele Fragen rechtlicher und praktischer Art auf. Gern steht unsere Kanzlei Ihnen in dieser Situation beratend und unterstützend zu Seite. Um Ihnen einen ersten Überblick zu bieten, möchten wir im Folgenden schon einmal die häufigsten Fragen zum Thema Scheidung beantworten.

Bevor Sie die Scheidung einreichen können, müssen Sie mindestens ein Jahr von Ihrem Ehepartner getrennt gewesen sein. Vorher ist eine Scheidung nur bei Vorliegen besonderer Umstände, also im Härtefall möglich. Gerade in Fällen von häuslicher Gewalt, Drogenmissbrauch oder ähnlich wichtigen Gründen für die möglichst schnelle Abwicklung der Scheidung sollten Sie sich möglichst schnell anwaltlichen Rat suchen, damit notwendigenfalls auch ein Gewaltschutzantrag gestellt werden kann.

Geht eine Ehe in die Brüche, so zieht zumeist einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Ehewohnung aus, sodass die Trennung räumlich vollzogen wird. Es ist allerdings auch möglich, innerhalb des gleichen Hauses oder der gleichen Wohnung getrennt zu leben, wenn sichergestellt werden kann, dass die Eheleute beispielsweise nicht mehr füreinander kochen oder in engem Kontakt miteinander leben. Bei Streit darüber, wer in der Ehewohnung bleiben darf, kommen Fragen bezüglich einer Wohnungszuweisung und Ausgleichszahlungen in Betracht, zu denen wir Sie gerne beraten.

Für die Stellung des Scheidungsantrages besteht in Deutschland Anwaltszwang, was bedeutet, dass nur ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag stellen kann. Da es ausreicht, wenn dieser von dem Anwalt eines Ehegatten gestellt wird, ist es prinzipiell ausreichend, wenn nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten ist und der andere dem Antrag schlicht zustimmt.

Allerdings sind mit einer Scheidung häufig viele Folgesachen (z.B. Umgangsregelungen, finanzielle Auseinandersetzung, Unterhaltszahlungen, etc.) verbunden, die geklärt werden müssen. Um sicherzustellen, dass hierbei Lösungen gefunden werden, welche die Interessen aller Beteiligten gleichermaßen widerspiegeln, ist es jedoch ratsam, dass beide Ehegatten sich anwaltlich unterstützen lassen. Dies kann auch insofern eine Entlastung sein, dass Scheidungen meistens mit emotionalem Stress und dem Unwillen verbunden sind, sich mit dem früheren Partner regelmäßig auseinander zu setzen. Dieser Kontakt kann von Rechtsanwälten übernommen werden, welche sachlich und lösungsorientiert an der Herbeiführung von akzeptablen Scheidungsfolgenvereinbarungen arbeiten.

Im Fall einer Scheidung werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs die während der Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung ausgeglichen. Hierzu zählen sowohl die gesetzliche Rente als auch eine betriebliche Altersversorgung oder sonstige Zusatzversorgungen. Das Gericht hat den Versorgungsausgleich von Amtswegen durchzuführen, also unabhängig vom Begehren der Antragsteller.

Oft dauert es sehr lange, bis das Gericht hierbei zu einer Entscheidung kommt, weshalb es sinnvoll sein kann, dieses Verfahren vom Scheidungsverfahren zu trennen – vor allem, wenn es den Beteiligten darauf ankommt, sich möglichst schnell zu scheiden. Manche Scheidungsfälle bedürfen jedoch keines Versorgungsausgleichs, weil beispielsweise ein ausländisches Scheidungsrecht zur Anwendung kommt oder der Versorgungsausgleich mit einem Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Zu den diesbezüglichen Einzelfragen beraten wir Sie gern ausführlich.

In vielen Fällen geht mit einer Scheidung die Sorge einher, hohe finanzielle Verluste zu machen. Das gemeinsame Vermögen muss aufgeteilt werden, möglicherweise müssen noch gemeinsame Schulden getilgt werden, es ist unklar, wie der Hausrat zwischen den Ehegatten verteilt wird, wer wem eventuell Ausgleichs- oder Unterhaltszahlungen schuldet und wie beispielsweise mit gemeinsamen Immobilien verfahren werden soll. Auch Fragen bezüglich des Sorge- und Umgangsrechts für gemeinsame Kinder stehen häufig im Raum. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist hier der richtige Weg, um eine verbindliche Lösung für all die aufkommenden Fragen zu schaffen. Sie wird zwischen den Ehegatten vor oder auch erst nach der Scheidung geschlossen und hält in Vertragsform fest, wie die Parteien sich bezüglich der relevanten Punkte geeinigt haben.

Der klare Vorteil einer solchen Vereinbarung ist, dass sie deutlich schneller zu einer Lösung führt als ein langwieriges Gerichtsverfahren und in den meisten Fällen eine günstigere Alternative darstellt. Zudem ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung meist viel interessengerechter als eine gerichtliche Entscheidung und die außergerichtliche Lösung erspart den Beteiligten die psychischen Belastungen eines aufwendigen Rechtsstreits. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und letztlich einen Vertrag zu erlangen, der alle Punkte umfassend regelt, ist eine anwaltliche Beratung unerlässlich. Gern fertigen wir für Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach Ihren Vorstellungen an.

Auch nach einer Scheidung sind beide Elternteile grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, für die gemeinsamen Kinder zu sorgen und den Umgang mit ihnen zu pflegen, wobei das Sorgerecht sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge umfasst und das Umgangsrecht die Kontakte und Besuche zwischen einem Elternteil und den minderjährigen Kindern regelt. Das Sorgerecht ist in den verschiedensten Familienkonstellationen immer wieder ein Streitpunkt und ist gerade bei Scheidungen stark zerstrittener Eltern oft ein schwer umkämpftes Feld. Bei der Frage, ob ein Elternteil die alleinige Sorge für ein Kind erhält oder beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben, muss oft eine Entscheidung des Familiengerichts getroffen werden.

Unter Berücksichtigung des Kindeswohl wird dabei auch entschieden, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält, wer also darüber entscheiden darf, wo das Kind lebt. Wichtige Kriterien bei der Entscheidung dieser Frage sind unter anderem das soziale Umfeld des Kindes und seine Bindung zu beiden Elternteilen sowie andere Personen, die dem Kind nahestehen.

Häufig muss in diesem Zusammenhang auch eine Umgangsregelung getroffen werden, in welcher festgelegt wird, wie viel Zeit ein Kind bei welchem Elternteil verbringt, welches Wechselmodell zu der neuen Familienkonstellation passt und wer welche Verantwortungen für das Kind übernimmt. Eine solche Vereinbarung kann ebenfalls gerichtlich geschlossen werden, oder aber außergerichtlich. Hierfür bieten sich Mediationen an, bei welchen beide Elternteile gemeinsam mit Unterstützung eines Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen. In unserer Kanzlei bieten wir auch Mediationen an, wobei uns gerade bei der Regelung von Kindschaftssachen vor allem das Wohl des Kindes am Herzen liegt und wir bemüht sind, die Eltern dabei zu unterstützen, eine Vereinbarung zu treffen, die für das Kind am besten ist und dennoch auch die Interessen beider Elternteile widerspiegelt.

Bei einer Scheidung ist neben dem Versorgungsausgleich in den meisten Fällen auch ein Zugewinnausgleich vorzunehmen, wenn dieser nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen ist. Unter dem Zugewinnausgleich versteht man die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten, wobei das, was beide Ehegatten während der Ehezeit an Vermögen erworben haben, aufgeteilt wird. Die Person, die in dieser Zeit mehr verdient hat, muss dabei gegebenenfalls etwas davon „abgeben“, da die andere Person einen Zugewinnausgleichsanspruch, also einen Geldanspruch erhält.

Zur Bestimmung dieses Anspruchs werden zunächst das Vermögen beider Ehegatten bei Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) getrennt ermittelt. Ist die Differenz dieser Beträge unter Beachtung möglicher Verbindlichkeiten (Schulden) positiv, so spricht man von einem Zugewinn. Ist der Zugewinn eines Ehegatten höher als der des anderen, so steht die Hälfte der entsprechenden Differenz dem anderen als Ausgleichsanspruch zu.

Bei diesen oft komplizierten Berechnungen spielen auch eventuelle Erbschaften sowie Schenkungen eine entscheidende Rolle und häufig sind Anfangs- und Endvermögen nur noch schwer zu ermitteln. Auch sind weitere Ansprüche wie Unterhalt zu beachten und häufig muss geklärt werden, welchen Wert einzelne Gegenstände oder auch Immobilien zum Zeitpunkt der Scheidung haben und wer eigentlich Eigentum an welchen gemeinsam genutzten Dingen hat. Mit anwaltlicher Unterstützung gelingt es meist leichter, einen Überblick zu bekommen und Lösungen für streitige Punkte zu finden.

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