Erbrecht

Wir unterstützen Sie mit unserer umfassenden Erfahrung bei Fragen zum Pflichtteilsrecht, zur Erbengemeinschaft und weiteren Themen. Stehen Sie vor einer Herausforderung im nationalen oder internationalen Erbrecht, begleiten wir Sie zum Erfolg.

  • Erbengemeinschaft

    Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die grundsätzlich nur gemeinsam über den Nachlass entscheiden können. Hierbei entstehen oft Konflikte, bei deren Beilegung wir Sie gern anwaltlich unterstützen.
  • Erbausschlagung

    Wenn Sie erfahren, dass ein Erbfall eingetreten ist und Sie Erbe sind, haben Sie sechs Wochen (bzw. sechs Monate, wenn Sie im Ausland sind) Zeit, beim Nachlassgericht die Erbausschlagung zu erklären, sollten Sie das Erbe nicht antreten wollen. Wir können Sie bei der Entscheidungsfindung ebenso unterstützen wie bei der Anfechtung Ihrer Entscheidung.
  • Pflichtteilsrecht

    Wurden nahe Angehörige vom Erblasser enterbt, so steht ihnen dennoch ein Pflichtteilsanspruch zu. Wir stehen in diesen Fällen sowohl Pflichtteilsberechtigten als auch Erben mit Rat und Tat zur Seite.

Fragen und Antworten zum Thema Erbrecht

FAQ

Kaum jemand spricht gern über den Tod und nur die Wenigsten machen sich im Vorfeld Gedanken über die Abwicklung ihres Nachlasses oder regeln diese umfassend. Das Thema ist mit starken Emotionen und einem unangenehmen Gefühl verbunden.

Wenn ein Mensch stirbt, gibt es jedoch rechtlich gesehen sehr viel zu regeln und so kommen in diesem Zusammenhang oft einige Fragen auf. Im Folgenden möchten wir Ihnen überblicksartig die häufigsten Fragen beantworten, die sich unsere Mandanten stellen. Gern stehen wir Ihnen darüber hinaus in Ihrem konkreten Erbrechtsfall oder bei Regelungen bezüglich der Vorsorge beratend zur Seite und unterstützen Sie mit unserer langjährigen Erfahrung im nationalen und internationalen Erbrecht.

Fragen auf Seiten des Erblassers:

Von Nachlassplanung spricht man im Erbrecht dann, wenn ein zukünftiger Erblasser zu Lebzeiten Regelungen für den Fall trifft, dass er stirbt – also für den Erbfall. Diese Art der Vorsorge erleichtert es den Hinterbliebenen ungemein, den Nachlass abzuwickeln und das Erbe entsprechend dem Willen des Erblassers aufzuteilen und zu verwenden. Unliebsame Familienstreitigkeiten und nervenaufreibende Gerichtsverfahren, die oft mehrere Jahre dauern, können so verhindert und der Abschied von dem Verstorbenen erleichtert werden.
Vorsorge meint aber auch, zentrale Fragen zu Alter, Krankheit und Gebrechlichkeit zu klären. Mithilfe von Vorsorge- oder Bankvollmacht, Patientenverfügung und einer Regelung zur künftigen Betreuung haben Sie selbst in der Hand, was im Fall von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit passieren soll. Wer sich frühzeitig um die Vorsorge kümmert, kann den Rest seines Lebens unbeschwert mit dem Wissen verbringen, für den unschönen Ernstfall alles abgeklärt zu haben und die Hinterbliebenen nicht im Unklaren über den eigenen letzten Willen zu lassen.

Mit dem gesetzlichen Pflichtteil wird für die Pflichtteilsberechtigten im Erbfall eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen gesichert. Der Gedanke dahinter ist, dass der Erblasser auch über den Tod hinaus eine gewisse Fürsorgepflicht für nahe Verwandte wie den Ehegatten oder die eigenen Kinder hat. Es gibt verschiedene Gründe, aus denen man genau diese gesetzlichen Erben nicht am eigenen Nachlass teilhaben lassen und daher enterben möchte. Der Pflichtteil steht diesen Angehörigen jedoch grundsätzlich unabhängig vom Willen des Erblassers zu und beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. In besonders schwerwiegenden Fällen ist es möglich, den Angehörigen durch entsprechende Formulierung in der letztwilligen Verfügung den Pflichtteil zu entziehen, wenn diese beispielsweise Straftäter sind oder dem Erblasser nach dem Leben trachten.

Die rechtlichen Hürden für die Pflichtteilsentziehung sind sehr hoch. Man kann den Pflichtteil jedoch durch lebzeitige Maßnahmen mindern. Häufig werden hierzu Schenkungen an Dritte vorgenommen oder auch Zuwendungen an die eigenen Kinder, welche den Nachlass selbst reduzieren. Gerade bei Immobilien kann dies sehr zielführend sein, da sie oft einen hohen Wert haben und einen Großteil des Nachlasses ausmachen. Allerdings sind bei solchen Pflichtteilsreduzierungen viele Dinge zu beachten, da dem Pflichtteilsberechtigten in den ersten zehn Jahren nach der Schenkung im Erbfall ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht, welcher mit jedem Jahr um 10% verringert wird. Zudem kann es bei der Pflichtteilsreduzierung problematisch werden, wenn der Schenker sich vorbehält, weiterhin selbst in der Immobilie wohnen zu wollen oder er sich andere Recht an den Schenkungsgegenständen vorbehält.

Um hier nicht in eine Falle zu tappen und den Pflichtteil entsprechend der eigenen Vorstellungen zu reduzieren, ist eine Rechtsberatung zu empfehlen. Mit uns stehen Sie hierbei rechtlich auf der sicheren Seite!

Man könnte meinen, im Erbfall käme es nur auf das an, was zum Zeitpunkt des Todes im Eigentum eines Erblassers stand und nur hierauf hätten Erben und Pflichtteilsberechtigte ein Anrecht. Der Gesetzgeber wollte jedoch vermeiden, dass die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsregelungen durch Schenkungen zu Lebzeiten gänzlich umgangen werden können. Eine solche „Schenkung mit der warmen Hand“ wird daher bis zu einem gewissen Maß auch im Erbfall noch relevant und kann die Ansprüche naher Angehöriger in einer Weise verändern, die gar nicht beabsichtigt war.

So haben die Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen die Erben, wenn eine Schenkung noch keine zehn Jahre zurückliegt oder der Erblasser noch bestimmte Rechte an der verschenkten Sache hatte. Ebenso wie der Pflichtteilsanspruch ist auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch ein Zahlungsanspruch des Berechtigten gegen die Erben. Enterbt jemand beispielsweise seinen Sohn und verschenkt ein Grundstück an die eigene Tochter, so mag dies gut gemeint sein, doch es kann dazu führen, dass ihr Bruder dann einen sehr hohen Anspruch gegen die Tochter hat und dieser nichts übrigbleibt, als ihn auszuzahlen.

Neben diesem Risiko bietet eine Schenkung zu Lebzeiten jedoch auch Vorteile und die sind beispielsweise in steuerlicher Hinsicht sehr beachtlich, wenn man sie mit den gesetzlichen Regelungen zur Erbschaftssteuer vergleicht. Gerne beraten wir Sie ausführlich bezüglich der Vor- und Nachteile einer Schenkung zu Lebzeiten und gehen mit Ihnen die Optionen in Ihrer konkreten Situation durch.

Sie wissen schon, wem Ihr Nachlass einmal zukommen soll, wollen aber sicherstellen, dass im Falle Ihres Todes zunächst jemand anderes den Nachlass für eine gewisse Zeit nutzen kann? Dann ist es sinnvoll, bei der Erstellung eines Testaments klare Anordnungen zur Vor- und Nacherbschaft zu machen. In Ehegattentestamenten wir häufig vereinbart, dass im Falle des Todes eines Ehegatten zunächst der andere Ehegatte den Nachlass erhält und die Kinder erst dann erben sollen, wenn auch der andere Ehegatte verstorben ist. Der überlebende Ehegatte wird hierbei als Vorerbe bezeichnet und die Kinder sind die Nacherben. Doch auch, wenn man beispielsweise seinen Nachlass den Enkeln zukommen lassen möchte, kann man festlegen, dass zunächst deren Eltern als Vorerben über den Nachlass verfügen und dann beispielsweise bei Eintritt der Volljährigkeit die Enkel als Nacherben den Nachlass erhalten. Zum Zweck des Vermögensschutzes kann die Vor- und Nacherbschaft auch in anderen Konstellationen sinnvoll sein, wenn beispielsweise geschiedene Ehegatten, Patchwork-Familien oder Unternehmensnachfolge eine Rolle spielen.

Der eingesetzte Vorerbe wird dazu verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und zwar so, dass dem Nacherben durch etwaige Verfügungen keine Nachteile entstehen. Der Vorerbe darf dann beispielsweise grundsätzlich keine Immobilien veräußern, die im Nachlass enthalten sind.

Die konkrete Gestaltung von Vor- und Nacherbschaften sollte anwaltlich begleitet werden, um spätere Missverständnisse bei der Testamentsauslegung zu vermeiden und die Beteiligten über mögliche Nachteile aus steuerlicher Sicht zu informieren. Gerne beraten wir Sie zu Ihren individuellen Fragen rund um die Nachlassplanung

In einer letztwilligen Verfügung kann jeder bestimmen, was mit seinem Nachlass passieren soll, wenn irgendwann der Erbfall eintritt. Hierzu braucht es bei einem Testament keinen Notar – selbst ein paar handschriftliche Zeilen auf einem Notizzettel können ein Testament darstellen. Um sicherzugehen, dass der letzte Wille im Erbfall tatsächlich so umgesetzt wird, wie es der eigenen Vorstellung entspricht, ist es jedoch empfehlenswert, sich juristischen Rat zu suchen. So kann sichergestellt werden, dass der Erbvertrag oder das Testament keine Fragen aufwirft und alles Wichtige abschließend klärt.

In einem Testament können Sie unabhängig von Verwandtschaftsverhältnissen alleine festlegen, wen Sie als Erben einsetzen, wem Sie ein Vermächtnis zukommen lassen wollen, mit welchen Auflagen Sie beides versehen und wie die Testamentsvollstreckung ablaufen soll.

Der Erbvertrag dagegen kann nur mit anderen Personen – zum Beispiel einem Erben oder einem Vermächtnisnehmer geschlossen werden und bindet anschließend beide Parteien, sodass ohne entsprechende Klausel im Vertrag keine abweichende letztwillige Verfügung vom Erblasser mehr getroffen werden kann. Das kann sinnvoll sein, wenn die im Erbvertrag vereinbarte Erbeinsetzung an eine Gegenleistung geknüpft ist und man beispielsweise die Person als Erben einsetzt, die einen im Alter pflegt. Auch für die Begünstigung nicht-ehelicher Partner ist ein Erbvertrag die beste Wahl, weshalb unverheiratete Paare oft auf diese Alternative zum Testament zurückgreifen. Wichtig ist, dass ein Erbvertrag nur mit notarieller Beglaubigung rechtswirksam wird – anders als das Testament.

Als Ehegattentestament wird das gemeinschaftliche Testament verheirateter Paare bezeichnet, in welchem sich die Ehegatten gegenseitig begünstigen. Häufigste Form des Ehegattentestaments ist das Berliner Testament, bei welchem beim Versterben eines Ehegatten der andere als Alleinerbe eingesetzt wird und die gemeinsamen Kinder erst dann alles erben, wenn auch der zweite Ehegatte verstirbt. Problematisch ist bei dieser Testamentsform, dass häufig nicht bedacht wird, dass einerseits die Kinder auch beim ersten Erbfall einen Pflichtteilsanspruch haben, den sie gegenüber dem überlebenden Ehegatten geltend machen können. Andererseits möchte der überlebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall unter Umständen eine andere letztwillige Verfügung vornehmen, was jedoch aufgrund der Bindungswirkung des Ehegattentestaments nicht möglich ist. Auch zu Lebzeiten sind Änderungen oder der Widerruf eines solchen Testaments nur schwer möglich. Gerne beraten wir Sie dazu, wie Sie ein gemeinschaftliches Testament erstellen können, welches auch in ferner Zukunft noch Ihren Vorstellungen entspricht.

Gerade in konfliktbehafteten Familiensituationen besteht oft die Gefahr, dass zwischen den Erben im Erbfall ein Streit über die Aufteilung des Nachlasses ausbricht. Doch auch sonst sehr harmonische Familien können emotional aufgrund der Trauer, einer ungewissen Erbsituation und etwaigen Missverständnissen in zermürbende Konflikte geraten, die mitunter in jahrelangen Gerichtsprozessen enden, welche die Familie enorm belasten.

Ungünstig formulierte Testamente können zu Auseinandersetzungen führen, die vom Erblasser nicht vorhergesehen, geschweige denn beabsichtigt wurden. Daher ist es wichtig, schon in der erbrechtlichen Vorsorge genau zu bedenken, was die eigenen Wünsche sind und welche Interessen die zukünftigen Erben haben. Hierzu kann es sinnvoll sein, sich mit diesen an einen Tisch zu setzen und sie in die Nachlassplanung einzubeziehen. Das Konzept einer erbrechtlichen Mediation hat sich hierbei bewährt, da durch einen außenstehenden Mediator das Gespräch und die Planung interessengerichtet geführt werden und alle gemeinsam an einer Lösung arbeiten, mit der letztlich alle Beteiligten zufrieden sind.

Da es häufig schwierig ist, mit den Angehörigen über das eigene Ableben zu sprechen, möchten viele ihre letztwilligen Verfügungen ohne das Wissen der zukünftigen Erben vornehmen. Sind diese klar und in juristischer Fachsprach formuliert, sind sie häufig schon streitvermeidend. Besteht dennoch die Sorge, dass es im Erbfall zu Konflikten kommt, kann mittels diverser Klauseln in einem Testament festgehalten werden, wie die Konfliktlösung unter den Erben versucht werden soll, indem man beispielsweise in die Erbregelung eine Mediationsklausel einfügt, damit die Erben statt eines Rechtsstreits zunächst eine einvernehmliche Lösung anstreben.

Gerne beraten wir Sie bezüglich der Konfliktvorsorge in letztwilligen Verfügungen und finden mit Ihnen eine Regelung, die überflüssigen Streit unter Ihren Familienangehörigen möglichst ausschließt.

Fragen auf Seiten der Erben

Sind Sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder wegen einer letztwilligen Verfügung Erbe geworden, dann können Sie das Erbe entweder annehmen oder binnen sechs Wochen ausschlagen, wobei diese Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem Sie von der Erbschaft erfahren haben. Waren die Schulden des Erblassers größer als sein Vermögen oder ist das Erbe geringer als der Ihnen zustehende Pflichtteil, dann kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Vielleicht sind Sie aber auch selbst verschuldet – als Alleinerbe können Sie bei Erbausschlagung den Nachlass Ihren Kindern zukommen lassen, ohne hiervon zuvor Ihre eigenen Schulden tilgen zu müssen.

Um ein Erbe auszuschlagen, müssen Sie entweder persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Nachlassgerichts die Ausschlagung erklären oder dies vor einem Notar tun, welcher Ihre Erklärung an das zuständige Gericht weiterleitet.

Um ein Erbe anzunehmen, ist dies nicht nötig, da Sie mit Eintritt des Erbfalls automatisch zum Erben werden und davon ausgegangen wird, dass Sie das Erbe annehmen, wenn Sie es nicht ausdrücklich ausschlagen.

Pflichtteilsberechtigt sind bestimmte gesetzliche Erben des Erblassers, welche durch diesen in einer letztwilligen Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) wurden. Hierzu zählen die Kinder und der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Sind die Kinder des Erblassers bereits verstorben, so sind die Enkel pflichtteilsberechtigt. Hat der Erblasser dagegen gar keine Abkömmlinge, so werden die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Hat der Erblasser vor seinem Tod eine Schenkung an eine andere Person vorgenommen, so steht den Pflichtteilsberechtigten eine Ergänzung Ihres Pflichtteils zu und zwar um den Betrag, um welchen der Pflichtteil erhöht wäre, wenn die Schenkung nicht vorgenommen worden wäre. Oder einfacher ausgedrückt: Bei der Berechnung des Pflichtteils wird so getan, als wäre der verschenkte Gegenstand noch Teil des Nachlasses, sodass dem Pflichtteilsberechtigten ein höherer Betrag zusteht. Das wird vor allem relevant, wenn es um Schenkungen geht, die Immobilien oder andere sehr wertvolle Dinge betreffen. Ein solcher Anspruch steht dem Pflichtteilsberechtigten jedoch nur zu, wenn die Schenkung in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen wurde. Spezielle Regelungen gelten bei Schenkungen unter Ehegatten. Gerne unterstützen wir Sie dabei, zu ermitteln, ob Ihnen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht und stehen Ihnen bei der rechtlichen Geltendmachung zur Seite.

Im Erbfall muss zunächst festgestellt werden, ob der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, aus der sich ergibt, wer welchen Anteil des Nachlasses erhalten soll. Ist in einer solchen Verfügung – beispielsweise einem Testament – ein naher Verwandter vom Erbe ausgeschlossen worden, dem nach den gesetzlichen Vorschriften des Erbrechts ein Teil des Nachlasses zugestanden hätte, so erhält diese Person einen Pflichtteilsanspruch.

Wenn der Erblasser kein Testament oder eine anderweitige letztwillige Verfügung hinterlässt, wird auf die gesetzliche Erbfolge zurückgegriffen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Danach erben zuerst die Kinder (Abkömmlinge) des Erblassers zu gleichen Teilen. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, so werden seine Eltern zu den gesetzlichen Erben. Ist ein Erbe verstorben, so treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle und der ihnen zustehende Anteil wird unter ihnen aufgeteilt. Sind also die Kinder des Erblassers verstorben, so werden dessen Enkel zu Erben. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge und seine Eltern sind bereits verstorben, so erben deren Kinder – also die Geschwister des Erblassers. So geht es in der gesetzlichen Erbfolge weiter über die Großeltern und Urgroßeltern des Erblassers, wobei immer der nächste Verwandte des Erblassers Erbe werden soll. Auch dem Ehegatten des Erblassers steht ein Teil des Nachlasses zu, wobei der Anteil davon abhängt, welche anderen Erben neben ihm existieren.

In erbrechtlichen Fällen kommen oft viele Emotionen zusammen, die einerseits mit dem Tod eines Verwandten zusammenhängen und andererseits mit der Frage, was aus dessen Nachlass wird. Nicht selten kommt es zwischen den Erben und Pflichtteilsberechtigten zu Streit, welcher häufig in zeit- und kostenintensiven Verfahren vor Gericht geklärt werden muss. All die Energie, die in solche Prozesse gesteckt werden muss, führt nur selten zu einem befriedigenden Ergebnis, da bei Gericht die harte Rechtslage im Fokus steht und nicht die Bedürfnisse der Beteiligten. In einigen Fällen führt das zur nachhaltigen Zerrüttung von Familien. Im Streitfall gibt es allerdings auch außergerichtliche Alternativen, wie die Mediation, bei der die Beteiligten gemeinsam und mit der Unterstützung eines professionellen Mediators eine Lösung finden, welche die Interessen aller gleichermaßen berücksichtigt. Eine Mediation führt dabei in den meisten Fällen deutlich schneller und kostengünstiger zu einem Ergebnis, mit dem alle zufrieden sind und das familiäre Beziehungen schützt. In unserer Kanzlei bieten wir auch Erbrechtsmediationen an und beraten Sie gern, wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen ein solches Verfahren weiterhelfen könnte.

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