Um bei der Eheschließung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft für den Fall einer Scheidung auszuschließen, entscheiden sich viele Paare für eine davon abweichende Regelung in einem Ehevertrag. Hierfür gibt es jedoch verschiedenste Möglichkeiten und oft sind die Unterschiede nicht ganz klar.Einerseits gibt es die Variante der modifizierten Zugewinngemeinschaft. Wie der Name schon sagt, schließt diese den Zugewinnausgleich nicht gänzlich aus, sondern tut dies lediglich für die Fälle, in denen die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehepartners endet. Meistens ist der Zugewinnausgleich im Todesfall eines Ehepartners durchaus gewollt und soll nur für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen die Ehe durch eine Scheidung beendet wird. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist hierbei die richtige Wahl und meist auch die steuerlich günstigere Vereinbarung.
Zum anderen gibt es die Möglichkeit, vertraglich eine Gütertrennung zu vereinbaren. Diese regelt die vollständige Trennung der Vermögensmassen zweier Ehepartner und schließt einen Zugewinnausgleich nach Beendigung der Ehe aus. Ein Zugewinnausgleich findet im Falle einer Scheidung also ebenfalls nicht statt, allerdings entfällt im Todesfall eines Ehepartners zudem die pauschale Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehepartners, welche bei der Zugewinngemeinschaft besteht.
Wer also im Rahmen eines Ehevertrages vom gesetzlichen Güterstand abweichen möchte, sollte die verschiedenen Optionen hierfür kennen und genau abwägen, welche den eigenen wirtschaftlichen Interessen am ehesten entspricht.
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