Auch nach einer Trennung bzw. Scheidung haben beide Eltern das Recht und die Pflicht zu weiterem Umgang mit ihrem minderjährigen Kind. Bei der Regelung des Umgangs steht dabei immer das Kindeswohl im Mittelpunkt. Können sich die Eltern nicht einvernehmlich auf den Ablauf des Umgangs einigen, bietet es sich an, eine für beide Seiten verbindliche Umgangsvereinbarung zu schließen. Dies kann gerichtlich, aber auch außergerichtlich im Rahmen einer Mediation geschehen, in welcher ein unparteiischer Mediator die Kindeseltern dabei unterstützt, eine Regelung zu treffen, die neben dem Kindeswohl auch die Bedürfnisse beider Eltern berücksichtigt.
Zur Regelung des Umgangs bedient sich das Familiengericht verschiedener Modelle. Beim sogenannten Residenzmodell lebt das Kind vorwiegend bei einem Elternteil und verbringt alle 14 Tage ein Umgangswochenende beim anderen Elternteil. Feiertage und Ferien werden hälftig unter den Eltern aufgeteilt. Bei dem sehr seltenen Nestmodell haben beide Eltern eine Zweitwohnung und die Betreuung des Kindes findet durch beide Elternteile abwechselnd in der Familienwohnung statt, in welcher das Kind lebt. Bei dem gängigen Wechselmodell ist zwischen dem echten Wechselmodell zu unterscheiden, wobei das Kind abwechselnd gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen verbringt und dem unechten Wechselmodell, welches vorsieht, dass das Kind überwiegend bei einem Elternteil wohnt und dem anderen ein ausgedehntes Umgangsrecht obliegt.
Der Umgangsberechtigte kann während des Ferienzeitraums den Aufenthaltsort und die Art der Ferien bestimmen, wobei der andere Elternteil über längere Aufenthalte zu informieren ist und für Auslandsaufenthalte seine Zustimmung erteilen muss. Zum Umgangsrecht gehört auch das Umgangsbestimmungsrecht, welches dem Elternteil, welches aktuell die Betreuung übernimmt, die Entscheidungsfreiheit darüber gibt, ob dritte Personen am Umgang teilnehmen, solange von diesen keine Gefahr dem Kind gegenüber ausgeht. Eine Teilnahme eines Elternteils am Umgang des anderen aus Kontrollgründen ist nicht gestattet. Anderes kann allerdings bei anfänglicher Anbahnung von Umgangskontakt gelten, sofern es auf Seiten des Umgangsberechtigten bereits zu einer Entfremdung gekommen ist sowie bei Kleinkindern, welche stark auf den Betreuenden fixiert sind.
Neben persönlichem Kontakt umfasst das Umgangsrecht auch Brief-, E-Mail- und Telefonkontakt sowie die Kommunikation über Nachrichtendienste ab dem entsprechenden Alter des Kindes. Lebt der Umgangsberechtigte im Ausland, ändert dies nichts an seinem Umgangsrecht und auch bei einem Umzug ins Ausland sind bestehende Umgangsregelungen grundsätzlich beizubehalten. Gegebenenfalls ist jedoch eine Anpassung aufgrund der Entfernung zu prüfen.