Das OLG München (Beschl. v. 01.12.2021 – 31 Wx 314/19) hat kürzlich einen Fall entschieden, bei welchem einmal mehr deutlich wurde, wie wichtig die genaue Wortwahl bei Ehegattentestamenten ist.
Die mittlerweile verstorbenen Ehegatten hatten 1992 ein Berliner Testament erstellt, in welchem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und für den Fall eines gemeinsamen Todes ihre Nichte als Alleinerbin bestimmten. Unklar war, was die Ehegatten für den Fall wünschten, dass nur einer von ihnen verstirbt und der andere geistig nicht mehr dazu in der Lage ist, neu zu testieren. Genau dieser Fall trat jedoch aufgrund einer Demenzerkrankung ein und da der wahre Wille der Testierenden nicht erkennbar war, kam das Nachlassgericht im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass auch in diesem Fall die Nichte Alleinerbin werden sollte.
Hiergegen legte einer der gesetzlichen Erben Beschwerde ein, denn 2012 hatte einer der Erblasser in einem neuen Testament erklärt, dass beide Ehegatten ihre letztwillige Verfügung ändern wollten. Dieses zweite Testament war jedoch formunwirksam, weshalb das OLG München in zweiter Instanz entschied, dass das erste Testament gilt und die Nichte trotzdem Alleinerbin wird – hierbei sei es nicht maßgeblich, ob dieses Ergebnis von den verstorbenen Ehegatten auch gewollt war.
An solchen Fällen zeigt sich immer wieder, wie wichtig eine individuelle Beratung von Ehegatten bei der Erstellung von letztwilligen Verfügungen ist – selbst, wenn diese keine Kinder haben. Im vorliegenden Fall zog sich der Rechtsstreit ganze fünf Jahre hin und verursachte mit Sicherheit enorme Anwalts- und Gerichtskosten.
Wer nicht will, dass die Erben nach dem eigenen Tod ihre gesamte Energie in nervenaufreibende Gerichtsverfahren stecken müssen, sollte sich für die Erstellung eines Testaments dringend anwaltlich beraten lassen. Gerne unterstützen wir Sie in unserer Kanzlei mit jahrelanger Erfahrung bei der Nachlassplanung, damit Sie sichergehen können, dass für den Erbfall alles eindeutig geregelt ist.