Besteht die Sorge, dass es im Erbfall zwischen den zukünftigen Erben zum Streit kommt, kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein. Dieser übernimmt anstelle der Erben die Verwaltung des Vermögens des Erblassers, um die letztwillentliche Nachlassverteilung in dessen Sinne abzuwickeln. Auch in Fällen der Unternehmensnachfolge oder anderen Erbfällen, welche die Verwaltung eines größeren Vermögens nötig machen, sollte man über die Einsetzung eines fachkundigen Testamentsvollstreckers nachdenken.Dieser vertritt den Willen des Erblassers nach dessen Tod und sorgt für die Ausführung von dessen letztwillentlicher Verfügung. Er hat nach Amtsannahme ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und dieses den Erben bekanntzugeben, ihn treffen aber auch einige weitere Pflichten und eine umfangreiche Haftung. So sorgt der Testamentsvollstrecker beispielsweise für die Bestattung des Erblassers sowie die Testamentseröffnung, er nimmt den Nachlass in Besitz und sichert und verwaltet diesen, wozu auch die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten, die Geltendmachung von Forderungen und die Erstellung der Steuererklärungen gehört.
Weitere Aufgaben des Testamentsvollstreckers richten sich nach den Anordnungen des Erblassers und werden mit einer angemessenen Vergütung abgegolten. Um einen Testamentsvollstrecker zu bestellen, kann der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen eine Testamentsvollstreckung anordnen und selbst bestimmen, wer seinen letzten Willen nach dem Erbfall durchsetzen soll, sofern dieser das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annimmt. Die Testamentsvollstreckung stellt eine Entlastung für die Erben da und kann gerade minderjährigen Erben zugutekommen, wenn es beispielsweise darum geht, das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters, z.B. im Falle eines Geschiedenentestaments, zu schützen.
Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei zu der Frage, ob eine Testamentsvollstreckung in Ihrem Fall sinnvoll ist.