Das Testament bei getrennten Paaren

Ist eine Ehe gescheitert, wollen die meisten dringend vermeiden, dass der/die Ex Zugriff auf das eigene Vermögen bekommt. Das deutsche Erbrecht sieht jedoch den eigenen Ehegatten als Erben vor und die Trennung alleine ändert noch nichts daran…, dass beide weiterhin verheiratet sind. Sollte also während des Trennungsjahres ein Ehegatte sterben, so fällt dem anderen der gesetzliche Erbteil zu. Dieser beträgt grundsätzlich ein Viertel und wenn das Paar kinderlos war sogar ein Halb. Wenn es keinen Ehevertrag gab, wird der Erbteil im Wege des Zugewinnausgleichs noch um ein weiteres Viertel erhöht und sollte es außer dem Ehegatten keine weiteren Erben geben, wird dieser sogar Alleinerbe des gesamten Vermögens.

Für die gesetzliche Erbfolge ist es irrelevant, ob ein Ehepaar zerstritten oder getrennt ist und die Betroffenen nicht wollen, dass der Ex-Partner erbt. Erst die Scheidung sorgt dafür, dass der frühere Partner seine Erbenstellung verliert. Da die Scheidung oft mit einem langen Prozess einhergeht, reicht es hierfür zwar, wenn nur der Scheidungsantrag gestellt ist, aber für die Phase zwischen der Trennung und der Antragstellung sollten die Betroffenen vorsorgen. Ein Testament bietet umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten, um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen oder einzugrenzen. Doch auch dann steht dem überlebenden Ehegatten ein Pflichtteilsanspruch zu, wenn dieser nicht wirksam ausgeschlossen wurde.
Wurde der Ehegatte in einem einseitigen Testament als Erbe eingesetzt, kann dieses einfach widerrufen und durch ein neues Testament ersetzt werden. Gerade bei Ehegattentestamenten wie dem Berliner Testament, in welchem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, ist jedoch schnelles Handeln gefragt. Von einer solchen Verfügung von Todes wegen kann ohne einen Notar nicht einseitig abgewichen werden, sondern sie ist für beide Seiten verbindlich – mitunter auch nach einer Scheidung!

Hat das Ehepaar ein gemeinsames minderjähriges Kind und soll dieses zum Alleinerben werden, ist zu bedenken, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil in diesem Fall indirekten Zugriff auf das Vermögen erhält, da er weiterhin auch für die finanzielle Sorge dem Kind gegenüber berechtigt und verpflichtet ist. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Gerne finden wir mit Ihnen gemeinsam heraus, auf welche Besonderheiten und Risiken Sie in Ihrem speziellen Fall achten sollten und unterstützen Sie bei der Nachlassplanung.