In den letzten Wochen vor dem Jahreswechsel erleben die deutschen Notariate einen riesigen Ansturm, welcher den üblichen Andrang am Jahresende noch übersteigt. Grund sind Übertragungen von Immobilien, welche auf das Jahressteuergesetz 2022 zurückzuführen sind, das umfangreiche Änderungen des Bewertungsgesetzes vorsieht. Die Anpassung des Ertrags- und Sachwertverfahrens zur Bewertung bebauter Grundstücke soll dafür sorgen, dass Immobilienwerte zukünftig dem aktuellen Verkaufswert angeglichen werden. Bei den aktuell enormen Preissteigerungen auf dem Immobilienmarkt kann es daher zu deutlich höheren Bewertungen von Immobilien kommen. Hinzu kommt, dass eine Erhöhung des Sachwertfaktors geplant ist, welcher die aktuelle Marktlage abbilden soll und daher je nach Region unterschiedlich ausfällt. In besonders begehrten Gegenden kommt der sogenannte Regionalfaktor noch dazu.
Die so zu ermittelnden Immobilienwerte dienen wiederum als Berechnungsgrundlage der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Experten rechnen damit, dass unzählige Immobilien wie Einfamilienhäuser gerade in Boom-Regionen aufgrund der neuen Bewertungsmaßstäbe den Freibetrag für Schenkungen und Erbschaften weit übersteigen werden, sodass in mehr Fällen eine entsprechende Steuerzahlung fällig wird und diese auch deutlich höher ausfällt als bisher. Teilweise kann sich die Steuerlast vervielfachen und das nicht nur bei selbstgenutzten Häusern, sondern auch bei Wohnungen und Gewerbeimmobilien sowie vermieteten Häusern, bei welchen das Ertragswertverfahren herangezogen wird, um den Wert zu bestimmen, welcher nach der Gesetzesänderung ebenfalls höher ausfallen dürfte.
Denn was sich ab dem neuen Jahr erneut nicht ändern wird, sind die Steuerfreibeträge. Für Ehepartner und eingetragene Partner von Erblassern beträgt dieser weiterhin 500.000 €, bei Kindern sind es 400.000 €, bei Enkeln 200.000 €, bei den übrigen Verwandten und anderen Erbschafts- oder Schenkungsempfängern noch weniger. Der geerbte Vermögenswert, der nach Abzug der entsprechenden Freibeträge übrigbleibt, dient als Berechnungsgrundlage der zu zahlenden Steuer. Hierbei ist zu beachten, dass der Steuersatz in Abhängigkeit von der Höhe des Vermögenswertes und der Steuerklasse unterschiedlich hoch ausfällt.
Bei vielen wächst nun die Sorge, im Erbfall das Haus der Eltern oder Großeltern verkaufen zu müssen, weil die zu zahlende Erbschaftssteuer die eigenen finanziellen Mittel übersteigen würde. Bei vermieteten Objekten drohen Mieterhöhungen, da die Erben andernfalls die Steuerzahlung nicht erbringen können.
Viele Eigentümer wollen der enormen finanziellen Belastung ihrer zukünftigen Erben zuvorkommen, indem sie ihre Immobilien noch vor dem Jahreswechsel zu den alten Konditionen verschenken. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da Schnellschüsse bei der Übertragung von Immobilien mit einem bösen Erwachen enden können, wenn zuvor nicht alle Eventualitäten durchdacht wurden und eine umfangreiche Beratung stattgefunden hat.
Wir können Ihnen beim Entwerfen eines rechtssicheren Schenkungsvertrages helfen und Sie dabei unterstützen, angesichts der geänderten Rechtslage die richtigen Entscheidungen zu treffen. Sollte dabei festgestellt werden, dass die geänderte Rechtslage zu einer deutlich höheren Steuerlast führt, kann die Übertragung vor dem 31.12.2022 sinnvoll sein.
Neben der kurzfristigen Frage, wie angesichts der künftig höheren Steuerlast mit den eigenen Immobilien verfahren werden soll, empfehlen wir Ihnen in jedem Fall eine langfristig gedachte Nachlassplanung. Gerne unterstützen wir Sie hierbei mit unserer langjährigen Expertise!